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7.Inhaltskontrolle

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83Am Ende der Überprüfung der Klausel steht die Inhaltskontrolle, die in §§ 307–309 geregelt ist. Den Umfang und Bezugspunkt legt § 307 Abs. 3 fest. Anliegen der nicht ganz leicht zu verstehenden Vorschrift ist es, die Abreden, die sich unmittelbar auf den Vertragsinhalt beziehen, einer sog. Klauselkontrolle zu entziehen.114

Beispiel: Bei Abschluss eines Kaufvertrags unterliegt das, was die Parteien als Kaufpreis und Gegenstand vereinbaren, nicht der AGB-Kontrolle. Insoweit gilt die Vertragsfreiheit uneingeschränkt.

84Solange AGB nur wiedergeben, was in gesetzlichen Regelungen ohnehin enthalten ist, unterliegt dies ebenfalls nicht der Kontrolle. Das stellt § 307 Abs. 3 klar. Die AGB-Kontrolle soll die Einhaltung der gesetzlichen Standards sichern, die durch bloßes Wiederholen des Gesetzestextes nicht gefährdet wird.

Im Rahmen der Kontrolle an sich ist von den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 hin zur allgemeinen Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 vorzugehen. Weil § 309 im Gegensatz zu § 308 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit enthält, ist dieser zuerst zu prüfen, sodass die Inhaltskontrolle in umgekehrter Reihenfolge, beginnend bei § 309 und endend bei § 307, durchzuführen ist.115

Die Vorschrift des § 309 ist dabei am striktesten: Ist einer ihrer Verbotstatbestände einschlägig, ist die betroffene Klausel ohne weitere Prüfung unwirksam.116

Die Verbote der Vorschrift des § 308 enthalten dagegen jeweils unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen der Rechtsanwender im Einzelfall eine Wertung vornehmen muss, ob das Klauselverbot greift.117

Beispiel: Ob eine Frist im Sinne des § 308 Nr. 1 unangemessen lang ist, muss unter Berücksichtigung des Einzelfalles geklärt werden, da diese Regelung gerade keine Angaben enthält, ob damit drei Stunden, drei Tage oder drei Wochen gemeint sind.

85Greift keines der in §§ 308 oder 309 geregelten Verbote, ist die Generalklausel des § 307 heranzuziehen. Auch hier findet sich – generalklauseltypisch – ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Nach der Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 1 sind AGB unwirksam, wenn der Vertragspartner durch sie unangemessen benachteiligt wird. Wann eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, muss dann im Einzelfall, d. h. in der Fallbearbeitung entschieden werden. Das Gesetz lässt den Rechtsanwender allerdings nicht gänzlich mit dieser Generalklausel allein. Zunächst stellt § 307 Abs. 1 Satz 2 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die zu überprüfende AGB nicht klar und verständlich ist. Der Vertragspartner kann also nicht nur durch die rechtlichen Folgen der Klausel unangemessen benachteiligt werden, sondern auch dadurch, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dabei kommt es auch an dieser Stelle auf den Durchschnittskunden an, der in der Lage sein muss, die AGB zu verstehen.118 Allerdings ist hier nicht von dem – wohl eher typischen – flüchtigen Betrachter der Klausel auszugehen, sondern von einem aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner,119 der insbesondere die entsprechende Klausel in Ruhe durchliest.

86In § 307 Abs. 2 liefert das BGB zudem zwei Regelbeispiele, die den Begriff der unangemessenen Benachteiligung konkretisieren sollen.120

Dabei regelt § 307 Abs. 2 Nr. 1, dass eine unangemessene Benachteiligung dann vorliegt, wenn der Klauselinhalt mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.121 Das bedeutet für den Rechtsanwender, dass er sich vor dem Hintergrund des Klauselinhaltes vergegenwärtigen muss, welche – dispositiven – Rechtsnormen gelten würden, wenn die zu überprüfende Klausel nicht existieren würde. Auf diesem Wege erhält man zwei Ergebnisse. Zum einen jenes, das sich bei Anwendung der AGB auf den Fall ergibt, und zum anderen das, welches das ansonsten geltende Recht hervorbringen würde. Nun muss man sich fragen, welche gesetzliche Grundidee hinter der zweiten Konstellation steht. Weicht die durch die AGB geschaffene Rechtslage hiervon nur unwesentlich ab, hat die Klausel Bestand. Andernfalls benachteiligt sie den Vertragspartner unangemessen und ist unwirksam.

Ein weiteres Regelbeispiel enthält § 307 Abs. 2 Nr. 2. Der Regelung zufolge ist eine Bestimmung in AGB dann unwirksam, wenn durch sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dieses Regelbeispiel hilft dann weiter, wenn kein dispositives Gesetzesrecht vorhanden ist, an dem man (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1) die Klausel messen könnte. Maßstab im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 2 ist daher nicht das Gesetzesrecht, sondern sind die zentralen Pflichten des jeweiligen Vertrags, in dem die AGB vereinbart wurden.122 Es soll verhindert werden, dass durch die Regelungen in den AGB die Kardinalspflichten des Vertrags, d. h. diejenigen, die den Vertrag als solches ausmachen, ausgehöhlt werden.123

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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