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III.Einseitiger Akt als Entstehungsgrund

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88Wenn auch die Entstehung des Schuldverhältnisses außerhalb der gesetzlichen Begründung in aller Regel durch die Vereinbarung zwischen zwei Parteien erfolgt, also durch eine vertragliche Einigung, kann es ausnahmsweise auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden. Entscheidend ist, dass das Schuldverhältnis auch in diesen Situationen aus zwei Parteien besteht. Die Abgrenzung zum Entstehungstatbestand der vertraglichen Einigung liegt darin, dass nur eine der beiden Parteien eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben hat; die andere Partei wird demgegenüber auf andere Weise in das Schuldverhältnis einbezogen. Diese seltene und von der Regel abweichende Entstehungsmöglichkeit für ein Schuldverhältnis findet sich im BGB bei der Auslobung (§ 657) sowie beim Vermächtnis (§ 1939). Keine einseitige Entstehung eines Schuldverhältnisses erfolgt jedoch – und dies ist der maßgebliche Fall – dadurch, dass ein Unternehmer einem Verbraucher unbestellt Ware liefert oder Leistung erbringt, ohne dass er dazu beauftragt war (vgl. § 241a).125

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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