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6.Einbeziehung in den Vertrag

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80Bevor der Inhalt der AGB zu überprüfen ist, muss vorab geklärt werden, ob die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, d. h. ob die Willenserklärungen der Parteien auch die AGB umfassen. Hier treffen die Vorschriften der §§ 305 Abs. 2, Abs. 3, 305a, 305b und 305c Abs. 1 Regelungen, die verhindern sollen, dass einer Vertragspartei AGB „untergeschoben“ werden.112

81Die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung von AGB werden in § 305 Abs. 2 festgelegt.113 Demzufolge muss der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen werden (Nr. 1), er muss die AGB zur Kenntnis nehmen können (Nr. 2) und mit deren Geltung einverstanden sein. (§ 305 Abs. 2 a. E.). Von den ersten beiden Voraussetzungen befreit § 305a einzelne Unternehmensarten, denen dieser Aufwand nicht zugemutet wird.

82Enthalten AGB Regelungen, die inhaltlich Dinge regeln, über die sich die Parteien im Wege der Vertragsverhandlungen anders verständigt haben, stellt § 305b ausdrücklich klar, dass in diesem Falle das gilt, was die Parteien für den konkreten Fall vereinbart haben. Diese Regelung kommt häufig dann zum Tragen, wenn die Vertragspartner über einen Punkt verhandeln, den der AGB-Verwender ansonsten durch seine AGB regeln lässt, und dieser in den Vertrag dann gerade seine gesamten, oftmals umfangreichen AGB einfügt, ohne die Klausel zu streichen, über deren Inhalt dieses Mal Sondervereinbarungen getroffen wurden.

Schon oben ist angeklungen, dass die AGB zum Schutze des Vertragspartners so formuliert sein müssen, dass dieser sie leicht verstehen kann. Dem trägt auch § 305c Abs. 1 Rechnung. Die Vorschrift ordnet an, dass Klauseln, die der Verwender an einer Stelle in dem Vertragswerk versteckt, an der man normalerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnet, gar nicht erst Vertragsbestandteil werden und damit keine Wirkung entfalten.

Beispiel: Dies gilt für Regelungen, die eine für den Vertragspartner z. B. finanziell erhebliche Bedeutung haben und die der Verwender ganz zum Schluss seiner umfangreichen AGB unter dem Punkt „Allgemeines“ stellt, anstatt sie mit einer treffenden Überschrift zu versehen und an den Beginn der AGB zu stellen.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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