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I.Die Art der Leistungserbringung

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214Eine erste Regelungsmaterie betrifft die Fragen, wie die Leistungserbringung durch den Schuldner zu erfolgen hat. Das meint sowohl den Aspekt des Umfangs der Leistung als auch der Möglichkeit einer Teilung der Leistung. Darüber hinaus ist bedeutsam, wer konkret zu leisten hat. Schließlich geht es um die Art und Weise der Leistungserbringung nach Treu und Glauben gem. § 242.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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