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1.5.2 Begriffsbestimmungen

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In gegenwärtigen, alltäglichen Verwendungszusammenhängen bezeichnet der Begriff „Verein“ einen Zusammenschluss bzw. eine „Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch SatzungenSatzung festgelegten Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen o.Ä. zusammengeschlossen haben.“1 Über den alltäglichen Verwendungszusammenhang hinaus verbindet sich mit dem deutschen Begriff des Vereins grundsätzlich eine juristische Komponente, insofern ein Vereinsrecht (VereinsG) besteht, dass die Vereinsfreiheit verbürgt und in juristische Kategorien überführt.2 „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“3 Somit bezeichnet der Begriff „Verein“ auf formaler Ebene ein juristisches Konstrukt, ohne eine inhaltliche Aussage in Bezug auf die Ausrichtung bzw. der Willensbildung der so bezeichneten Organisation getroffen zu haben. Die inhaltliche Zuordnung bzw. der Hinweis auf das Ziel der Willensbildung geschieht erst durch die Verbindung mit einem individuellen Vereinsnamen, der mit dem Zusatz „e. V.“ versehen, die juristische Relevanz der Organisation wiedergibt.4 Ausgeschlossen als Vereine sind nach VereinsG lediglich Parteien und Fraktionen im Bundestag und den Länderparlamenten.5 Der VereinsbegriffVereinsbegriff ermöglicht damit die Identifikation einer bestimmten OrganisationsformOrganisationsform gesellschaftlichen Lebens, ohne diese von vornherein auf einen bestimmten Teil- und Themenbereich festzulegen. Darin ist aber auch eine Schwierigkeit des gegenwärtigen Vereinsbegriffs festzuhalten: Die Bezeichnung einer juristischen Kategorie, die nicht zutreffend ist für den Gebrauch im Zusammenhang mit antiken Vereinigungen, weil von differierenden gesellschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen auszugehen ist.6

Der juristischen Konnotation des Begriffs „Verein“ im deutschen Sprachgebrauch wird in dieser Studie Rechnung getragen durch die Verwendung einer alternativen Begrifflichkeit und des Terminus Vereinigung.7 Dieser Begriff bezeichnet gleichermaßen wie der VereinsbegriffVereinsbegriff ein soziales Netzwerk von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.8 Allerdings eignet einer Vereinigung keine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, ihre Organisation vollzieht sich nur im Rahmen der von den VereinigungsmitgliedernVereinigungsmitglied getroffenen Absprachen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass sich die beteiligten Personen Ordnungen schaffen, die eine Verbindlichkeit für alle an der Vereinigung teilhabenden besitzt. Zugleich ist es aber nicht zwangsläufig, dass sich eine Vereinigung ein auf Beständigkeit ausgelegtes organisatorisches System schafft. In gleicher Weise ist das Lexem „Zusammenschluss“ zu verstehen, dass im vorliegenden Rahmen synonym zum Begriff der Vereinigung gebraucht wird. Weiterhin kann von freiwilligen Vereinigungen bzw. freiwilligen Zusammenschlüssen gesprochen werden, da sich die Gruppierung situativ und interessenbedingt vollzieht und ihr keine Zwangsläufigkeit bzw. Notwendigkeit zur Gruppenbildung inhärent ist. Sie vollzieht sich nach freier Wahl der beteiligten bzw. interessierten Personen. Kategorien der Abstammung und Herkunft spielen also nicht notwendigerweise eine Rolle im Vollzug der Gruppenbildung. Im Vordergrund steht demgegenüber eine gemeinsame Interessenslage, die jedoch nicht ausschließt, dass auch andere Faktoren (Ethnizität, sozialer Status, Herkunft, etc.) eine Bedeutung besitzen können.9 Mit der präferierten Terminologie ist zugleich der Bezug zur Forschung im englischsprachigen Raum hergestellt, die den Begriff der „voluntary associations“ verwendet.10

Das Grundproblem der vielfältigen Konnotationen, die sich im deutschen Sprachraum mit dem VereinsbegriffVereinsbegriff verbinden, ist auch innerhalb des antiken Sprachgebrauchs festzustellen, insofern es keinen einheitlichen Begriff zur Bezeichnung einer antiken freiwilligen Vereinigung gibt.11 Ascough hält dazu fest: „This diversity of group designators for voluntary associations suggests that there was no one designation by which all groups could be identified.“12 Festzuhalten ist allerdings, dass „es sich um kleine Gruppen [handelte, JQ], in denen intensive und enge persönliche Kontakte möglich waren und gepflegt wurden.“13 Öhler nennt als Beispiele für Bezeichnungen der Vereinigungen θίασος, ἔρανος, σύνοδος und ἑταιρία für den griechischen und collegiumCollegium, societas und sodalitas für den lateinischen Bereich.14

Die Erklärung für diese Vielfalt an Begriffen und Bezeichnungen liegt möglicherweise einerseits in einem breitgefächerten Angebot an freiwilligen Vereinigungen auf Grundlage unterschiedlicher Interessens- bzw. Bedürfnislagen. Andererseits ist ebenfalls eine regionale Diversität denkbar, wie sie sich anhand der Größe und Vielgestaltigkeit der hellenistischen Welt im Allgemeinen und des Römischen Reiches im Speziellen ergab. Dieser Befund ist für die aktuelle Studie der Vollständigkeit halber wahrzunehmen, hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Darstellung. Zugleich lässt die Diversität in den Vereinigungsbezeichnungen vermuten, dass u.U. lediglich die Gewinnung exemplarischer Ergebnisse möglich ist, die kritisch auf ihre generelle Aussagekraft hin zu befragen sind.

Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl

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