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3. Anwendung von § 242 BGB
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Unabhängig von der Frage, ob dem Inhaber einer Benutzungsmarke Bösgläubigkeit iSv § 8 Nr 10 oder Unlauterkeit vorgeworfen werden kann, steht einem aus § 4 Nr 2 in Anspruch Genommenen grds der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens offen (BGH WRP 2008, 1319 ff – Eros). Der Einwand nach § 242 BGB wird regelmäßig damit zu begründen sein, der Inhaber der Benutzungsmarke habe sich bereits beim Erwerb derselben oder später bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Benutzungsmarke arglistig verhalten. Auf diese Weise kann die Benutzungsmarke im Einzelfall ihre Wirkung verlieren oder dem Gegenüber ein in der Folge gleiches Recht zugebilligt werden (vgl hierzu nur MüKo-BGB/Roth/Schubert § 242 Rn 246, 249, 8. Aufl mN).