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d) Die Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols

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Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen deshalb einem bestimmten Hersteller herkunftshinweisend zuordnen, weil dieser Monopolist ist oder jedenfalls in der Vergangenheit war.

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Fraglich erscheint die Behandlung der Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols. Während die deutsche Rspr den Verkehrsvorstellungen, die sich nur aus eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen oder mangelndem Wettbewerb erklären lassen, keine rechtliche Bedeutung zubilligt (BGH GRUR 2005, 423 ff – Staubsaugerfiltertüten; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 149 f – TNT Post Deutschland; BPatG GRUR 2004, 685 ff – LOTTO), will Hacker aus der Monopoldiskussion zunächst die Fälle ausklammern, in denen der Verkehr eine Monopolsituation nur irrtümlich annimmt. Wenn nämlich tatsächlich Wettbewerb herrsche, liege kein Grund vor, dem betr Unternehmen mehr als die Zuordnung des Zeichens zu seinem Unternehmen abzuverlangen. Gleiches müsse auch bei lediglich faktischen Monopolen gelten. Begreifen die Wettbewerber ihre Chance nicht, sondern überlassen das Feld einem Einzigen, steht nach richtiger Auffassung die Anerkennung von Verkehrsgeltung gem den allg Regeln nichts entgegen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 32, mN).

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Bei ehemaligen staatlichen Monopolisten kann dagegen eine andere Beurteilung geboten sein. Wenn die Zuordnung des Zeichens zu dem betr Unternehmen auf der Benutzung der Marke als Monopol beruht (EuGH GRUR 2002, 804 ff – Philips), fehlt es an dem nach der Rspr des EuGH notwendigen markenmäßigen Gebrauch (Hacker weist zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung dieser Frage eine Rechtsfrage und kein demoskopisches Problem darstellt, Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 33, mN). So billigte auch das BPatG dem Zeichen Delikat nicht etwa im Hinblick auf die Delikatgeschäfte der ehemaligen DDR Bekanntheitsschutz nach § 4 Nr 2 zu (BPatG 25.11.2015, 28 – W (pat) 60/13, juris).

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