Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 75

7. Benutzung

Оглавление

56

Das Entstehen von Markenschutz nach § 4 Nr 2 setzt die Benutzung des Zeichens im inländischen Geschäftsverkehr voraus (BGH GRUR 2008, 1319 ff Rn 38 – Eros). Dies bedeutet, dass von dem Zeichen markenmäßig Gebrauch gemacht worden ist (vgl zum Kriterium des markenmäßigen Gebrauchs § 14 Rn 302). Der Zeitpunkt des Gebrauchs ist zu unterscheiden von dem der Erlangung der Verkehrsgeltung (Rn 65 ff), die notwendigerweise erst einige Zeit nach einer Benutzungsaufnahme entstehen kann. Die bloße Benutzung des Zeichens allein genügt für die Entstehung des Markenschutzes noch nicht.

Markenrecht

Подняться наверх