Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 83

a) Das Problem der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung

Оглавление

78

Während der Markenschutz nach § 4 Nr 1 nur durch die Eintragung des Zeichens als Marke in das beim Patentamt geführte Register entsteht und damit im nationalen Rahmen Geltung beansprucht, bedarf es zur Entstehung eines Markenschutzes nach § 4 Nr 2 der Benutzung des Zeichens. Hier kommt es also nicht nur auf die Beantwortung der Frage an, ob das Zeichen nach Umfang und Zeitdauer überhaupt genügend benutzt wurde.

79

Gilt das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise lediglich regional oder lokal, kann der Schutz nach § 4 Nr 2 nicht weiter reichen als seine Verkehrsgeltung. Es entsteht in diesem Fall ein auf dieses Gebiet eingegrenzter Schutz der benutzten Marke (vgl BGHZ 21, 182, 196 – Ihr Funkberater). Allerdings setzt die Entstehung eines lediglich örtlichen Markenschutzes durch Benutzung eines Zeichens voraus, dass es sich bei dem regional geschützten Gebiet um einen einheitlichen Wirtschaftsraum handelt, der die notwendige wirtschaftliche Bedeutung und Größe für die Zubilligung regionalen Markenschutzes inne hat (BGH GRUR 1979, 470 f – RBB/RBT; zu Unrecht grds an der Möglichkeit der Annahme regional begrenzten Markenschutzes zweifelnd, diese Frage jedoch offen lassend OLG Köln GRUR 2008, 79 f – Zeichen 4E: MarkenR 2007, 269 ff – 4 E).

80

Ein regional begrenzter Markenschutz für die Benutzungsmarke eines Internetproviders scheitert allerdings daran, wenn die angebotene Dienstleistung keinen regionalen Bezug besitzt (OLG Köln GRUR 2008, 79 f – Zeichen4E).

81

Die Reichweite des Schutzes kann nach § 4 Nr 2 entspr dem Gebrauch der Marke zu-, aber auch abnehmen. Zutr weist Berlit darauf hin, dass es in der Praxis weitaus häufiger vorkommt, dass benutzter Markenschutz mit nur regionaler Verkehrsgeltung vorliegt, als dass ein Schutz nach § 4 Nr 2 im gesamten Bundesgebiet gegeben ist (vgl Berlit WRP 2002, 177 ff).

Markenrecht

Подняться наверх