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b) Das Merkmal „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“
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Die Verkehrsgeltung des Zeichens muss innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vorliegen. Dieses Tatbestandsmerkmal wird im MarkenG auch noch in § 5 Abs 2 S 2 und § 8 Abs 3 verwendet und ist einheitlich auszulegen.
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Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt bereits unmittelbar, dass die Verkehrsgeltung nicht innerhalb des gesamten Verkehrskreises, sondern lediglich innerhalb der relevanten, dh beteiligten Verkehrskreise erlangt sein muss (vgl hierzu auch Fezer § 4 Rn 120). Die beteiligten Verkehrskreise sind diejenigen, für die das Zeichen als Herkunftshinweis von Bedeutung ist und die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen können (vgl BGH GRUR 1960, 130, 132 – SUNPEARL II; GRUR-RR 2002, 356 – Marzipan-Herzen). Dabei ist ein objektiver Maßstab angebracht, auf die subjektiven Vorstellungen der in Betracht kommenden alleine darf nicht abgestellt werden (vgl OLG Hamburg WRP 2001, 720 f – Farben einer Autovermietung).
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Entspr der Bedeutung der Kennzeichnungsfunktion des Zeichens für die beteiligten Verkehrskreise ist zwischen Art und Umfang der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Hochpreisige Luxusgüter, die nur von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise nachgefragt werden, können den Umfang der zu bestimmenden beteiligten Verkehrskreise beeinflussen. Abzustellen sein wird nämlich nur auf den Personenkreis, der das beworbene Produkt beachtet oder an einem Erwerb interessiert ist (vgl BGH GRUR 1982, 672 ff – Aufmachung von Qualitätsseifen; GRUR 1971, 305 – Konservenzeichen II; GRUR 1963, 622 – Sunkist; Fezer § 4 Rn 125).
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Wenn sich das mit dem Zeichen versehene Produkt an alle Verbraucher wendet, stellen diese die beteiligten Verkehrskreise dar. Die beteiligten Verkehrskreise müssen nach dem konkreten Konsumverhalten im Einzelfall bzw nach der Abnehmerfunktion bestimmt werden (vgl hierzu Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 4 Rn 32).
Dabei muss sich die Verkehrsgeltung bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der beteiligten, dh relevanten Verkehrskreise durchgesetzt haben (vgl BGH GRUR 1969, 681 f – Kochendwassergerät).