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b) Nach der geltenden Rechtslage

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Gem § 8 Abs 1 sind von der Eintragung als Marke schutzfähige Zeichen iS des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Die nunmehrige Fassung von § 8 Abs 1 verabschiedet sich von dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit und bestimmt als Referenzpunkt die klare und eindeutige Bestimmung des Schutzgegenstandes. Die Änderung dient der Umsetzung des Art 3 Buchst b der MarkenR-RL nF und ersetzt die grafische Darstellbarkeit durch flexiblere Kriterien. Als Adresssatenkreis für die eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes sieht die RL die zuständigen Behörden und das Publikum vor. Ausweislich des Erwägungsgrundes 13 der RL soll zum Zwecke der Rechtssicherheit und um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen weiterhin an den sog Sieckmann-Kriterien festgehalten werden, wonach ein Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise dargestellt sein muss (amtl Begr BT-Drucks 19/2898 S 62 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann).

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Eine Gebrauchsmarke nach § 4 Nr 2 muss deshalb unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie – und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln – dargestellt werden, vorausgesetzt, die Darstellung erfolgt mit Mitteln, die ausreichende Garantien für die Bestimmung ihrer Reichweite und Grenzen bilden. Der Schutz einer Gebrauchsmarke für ein Zeichen, welches nur mittels gängiger Audio- und Bilddateiformaten dargestellt werden kann, ist grds möglich, soweit diese Darstellung eine rechtssichere Garantie enthält. Durch diese erweiterten Darstellungsformen verbessert sich die Rechtslage für unkonventionelle Markenformen – insb akustische Zeichen und Bilderfolgen – erheblich. Diese können sich künftig präzise und rechtssicher anhand allgemein zugänglicher Technologie im Register darstellen lassen. Soweit eine Darstellung des Zeichens weder mit grafischen Mitteln noch mittels elektronischem Datenträger möglich ist, kommt zwar auch eine mittelbare Darstellung in Textform in Betracht. Ob sich damit zB Geruchs- oder Tastzeichen hinreichend klar und eindeutig darstellen lassen, muss freilich nach wie vor bezweifelt werden (so auch Hacker GRUR 2019, 113 ff; Stieper WettbR 12/2018 Anm 1 – juris PR, der den Markenschutz von Geruchszeichen und Geschmackszeichen, die wegen fehlender Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1 keinen Markenschutz erlangen, überdies an § 3 Abs 2 Nr 1 und 3 scheitern lassen will).

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Auch die Vorlage einer Geruchsprobe oder eines zu ertastenden körperlichen Gegenstandes dürfte ebenfalls bei einer Gebrauchsmarke nach § 4 Nr 2 als Darstellungsmittel ausscheiden (Hacker GRUR 2019, 113 ff).

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