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a) Allgemeines

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Schutzgegenstand der Benutzungsmarke kann immer nur die konkrete Aufmachung oder Gestaltung des Zeichens sein, wie es sich den maßgeblichen Verkehrskreisen gegenüber darstellt (vgl BGH GRUR 2009, 783 ff – UHU; GRUR 1982, 672, 674 – Aufmachung von Qualitätsseifen; GRUR 1982, 51 f – Rote-Punkt-Garantie; GRUR 1968, 371, 373 f – Maggi II; GRUR 1953, 40 f – Gold-Zack).

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Schließt das maßgebliche Publikum aus gemeinsamen Merkmalen verschiedener Zeichen auf einen bestimmten Ursprung der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen, kann so eine gem § 4 Nr 2 geschützte Zeichenserie entstehen (vgl BGH GRUR 1982, 672, 674 – Aufmachung von Qualitätsseifen). Entscheidend für die Annahme einer Benutzungsmarke ist, ob die relevanten Verkehrskreise (vgl hierzu Rn 69 ff) mit ihr einen Hinweis auf die Herkunft oder Identifizierung der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verbinden. Dabei wird ein etwaiges Freihaltebedürfnis nicht dazu führen, die Schutzfähigkeit einem durchgesetzten Zeichen schlechthin zu versagen. Das Freihaltebedürfnis bewirkt dann aber, die Anforderungen an das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung je nach der Bedeutung des Freihaltebedürfnisses zB für die Allgemeinheit oder Mitbewerber zu erhöhen (vgl BGH NJW-RR 2004, 251 ff – Farbmarkenverletzung I; GRUR 1969, 541 ff – Grüne Vierkantflasche; NJW 1959, 2256 – Nährbier).

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Das Gesetz definiert den verwendeten Begriff der Verkehrsgeltung ebenso wenig wie den der beteiligten Verkehrskreise, sondern setzt diese voraus. Bei der Bestimmung dieser Begriffe kann auf die bisherige Rspr zu § 25 WZG rekurriert werden, wobei den Besonderheiten des MarkenG Rechnung zu tragen ist (vgl Ingerl/Rohnke § 4 Rn 10; Fezer § 4 Rn 103).

Markenrecht

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