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3.3 Basistarif, Versicherungspflicht

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Seit dem 1.1.2009 gilt eine Krankenversicherungspflicht für alle, auch für Personen, die nicht in die GKV aufgenommen werden können. Wer z. B. als Selbstständiger aus der PKV ausschied, weil er seine Prämien im Normaltarif ( Kap. II 3.1) nicht mehr bezahlen konnte, daraufhin einige Zeit ohne Versicherungsschutz war, muss sich versichern. Alle privaten Krankenversicherungen müssen deshalb den sogenannten Basistarif (vor 2009 gab es für ausgewählte Versicherte eine Vorläuferversion, den Standardtarif) für solche Personen anbieten. Das bedeutet, es besteht Kontrahierungszwang für die Privatversicherer, sie dürfen den Vertragsabschluss nicht verweigern. Das individuelle Risiko des Versicherungsnachfragers bleibt für die Prämienhöhe unberücksichtigt; gestattet ist lediglich eine Abstufung nach Alter.

Der Basistarif ist quasi die Billigvariante der PKV. Die Prämie dieses Tarifes darf die Höhe des durchschnittlichen GKV-Beitrags nicht überschreiten. Die Leistungen der PKV an die nach Basistarif Versicherten sind den Leistungen nach SGB V vergleichbar.

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