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5.3 Finanzierung
ОглавлениеDie GUV wird als einzige Sozialversicherung allein von den Arbeitgebern finanziert. »Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen« (§ 150 SGB VII). Mit dem letzten Zusatz sind Versicherungsverhältnisse angesprochen, die nicht auf der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten beruhen, wie etwa die Unfallversicherung eines Kindergartenkindes in der Tagesstätte.
Die Höhe des gesamten Beitragsbedarfs wird anhand einer Umlage berechnet. Diese wird durch den Bedarf des vergangenen Jahres ermittelt (Umlagesoll). Der Beitrag des einzelnen Unternehmens wird dann, ausgehend von dem Umlagesoll anhand zweier Größen errechnet: den Arbeitsentgelten der Versicherten und der Gefahrenklasse. Je höher die Verdienste der Versicherten und je höher die Gefahrenklasse des Betriebs, desto höher ist der Beitrag. Die Gefahrenklasse hängt von der durchschnittlichen Schadenhäufigkeit und -schwere im betreffenden Betrieb ab. Der durchschnittliche Verdienst der Beschäftigten des Betriebs beeinflusst die durchschnittliche Höhe der Geldleistungen der GUV. In dieser Konstruktion – Abhängigkeit des Beitrags von der Gefahrenklasse und alleinige Beitragszahlung des Unternehmers – liegt ein Anreiz, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Diese erwünschte Wirkung wird noch ergänzt durch eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen der GUV zur Prävention ( Kap. II 5.5).