Читать книгу Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen - Jochen Gürtler - Страница 64
5.5 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Unfallverhütung – Pflichten der Unternehmer
ОглавлениеVom Gesetzgeber wurden der GUV im SGB VII umfangreiche Aufgaben zur Verhütung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz übertragen (§§ 14 ff.). Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, die von der Bundesregierung bzw. einer Landesbehörde genehmigt werden müssen. Die Präventionsvorschriften der GUV beziehen sich auf Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen hat.
Ein Beispiel dafür zeigt der Auszug »Grundsätze der Prävention Unfallverhütungsvorschrift« der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom Oktober 2014 (BGW 2014):
»§ 29 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.«
Unfallverhütungsvorschriften werden für das Verhalten von Versicherten zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erlassen. Vorgeschrieben sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die der Unternehmer zu veranlassen hat, wenn Beschäftigte Arbeiten verrichten, die mit Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Zu regeln ist auch die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu ernennen, der den Unternehmer bei seinen Präventionsaufgaben unterstützt.
Für alle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Jedoch sind die Träger der GUV verpflichtet, die Maßnahmen zur Unfallverhütung in den Betrieben zu überwachen. Zu diesem Zweck beschäftigen die Träger der GUV Aufsichtspersonen, die berechtigt sind, Unternehmen aufzusuchen und die Unfallverhütung auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Pflicht des Unternehmers ist auch die Meldung eines Arbeitsunfalls an die GUV, wenn der Versicherte so stark verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Unfälle von Kindern in Tagesstätten, Schülern und Studenten müssen in jedem Fall gemeldet werden.