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4.1 Versicherte

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Eine Besonderheit der Pflegeversicherung ist deren Versichertenkreis: Es ist seit Einführung der Pflegeversicherung die gesamte Bevölkerung Deutschlands verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.

Versicherungspflichtig ist jeder, der einer gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied oder Mitversicherter angehört. Pflichtmitglieder der GKV und ihre Familienangehörigen unterliegen dem Versicherungszwang in der Pflegekasse, die ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert ist. Wechselt ein Mitglied die Krankenkasse, verlässt z. B. die AOK und versichert sich in einer Ersatzkasse, dann erfolgt automatisch ein Wechsel der Pflegeversicherung. Der Versicherte im genannten Beispiel wird Mitglied der Pflegekasse der Ersatzkasse. Kinder und nichterwerbstätige Ehepartner sind wie in der GKV beitragsfrei mitversichert. Wer freiwillig in der GKV versichert ist, kann auch einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen (§ 22 SGB XI).

Privat Krankenversicherte müssen sich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichern. Einen Zwang zur privaten Krankenversicherung kannte das Sozialrecht dagegen bis zum 1.1.2009 nicht; er wurde erst mit dem Basistarif ( Kap. II 3.3) eingeführt. Ebenfalls versicherungspflichtig in einer privaten Pflegeversicherung sind Heilfürsorgeberechtigte. Mit diesen Vorschriften des SGB XI ist eine die gesamte Bevölkerung umfassende Pflegeabsicherung gewährleistet.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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