Читать книгу Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen - Jochen Gürtler - Страница 54

4.2 Pflegekassen und private Pflegeversicherung

Оглавление

Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung sind, ebenso wie Krankenkassen und alle übrigen Träger der Sozialversicherung, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 46 SGB XI). Organisatorisch sind sie aber an die Krankenkassen gebunden. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, eine eigene Pflegekasse zu errichten. Deren Organe, Verwaltungsrat und Vorstand, sind zugleich Organe der Pflegekasse. Die staatliche Rechtsaufsicht der Pflegekassen ist völlig analog zur gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.

Arbeitgeber der Beschäftigten der Pflegekasse ist die Krankenkasse. Durch diese rechtliche Konstruktion entstehen den Krankenkassen Verwaltungskosten für die Pflegeversicherung. Diese Kosten werden den Krankenkassen dadurch entgolten, dass ihnen die Pflegekasse 3,2 % der durchschnittlichen Beitragseinnahmen erstattet.

Zwischen den Pflegekassen findet ein Finanzausgleich statt, d. h. Kassen mit guten Risiken subventionieren solche mit schlechten Risiken. Da die soziale Pflegeversicherung einen bundesweit einheitlichen Beitragssatz hat und im Gegensatz zur GKV keine kassenindividuellen Zusatzbeiträge erheben darf, muss der Finanzausgleich vollständig sein, also alle Risikounterschiede umfassen.

Private Krankenversicherungen müssen ihren Versicherten eine Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit anbieten. Privat Krankenversicherten ist dabei freigestellt, auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen (§ 23 Abs. 2 SGB XI). Vom Gesetzgeber sind den privaten Anbietern von Pflegeversicherungen Auflagen vorgeschrieben, wie sie für die PKV im Normaltarif nicht gelten. Mit der Pflegeversicherungspflicht für Privatversicherte sind einige Spezifika der privaten Pflegeversicherung verbunden, die – ähnlich wie in der Sozialversicherung – die Vertragsfreiheit einschränken (§§ 23 und 110 SGB XI).

• Private Pflegeversicherungen unterliegen ebenso wie die Sozialversicherung dem Kontrahierungszwang. Sie dürfen also keine Versicherungsberechtigten abweisen, auch wenn deren Risiko hoch ist.

• Sie dürfen keine risikoabhängigen Beiträge von den Versicherten fordern.

• Die Prämienhöhe darf den Höchstbeitrag der Sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten.

• Kinder werden beitragsfrei mitversichert.

• Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung sind jenen der Sozialen Pflegeversicherung, wie sie im SGB XI festgelegt sind, gleich.

• Es gelten dieselben Maßstäbe zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung der Pflegegrade.

Die privaten Pflegekassen sind ferner verpflichtet, untereinander einen Ausgleich für unterschiedliche Risikoprofile durchzuführen. Auch diese Vorschrift ist an die für die Sozialversicherung typischen Risikoausgleiche angelehnt. Die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung sind also weitgehend eingeebnet. Was für die Pflegeversicherung von vornherein galt, wurde durch die Einführung des verpflichtenden Basistarifs für die PKV in der Krankenversicherung nachträglich eingeführt – eine Angleichung sozialer und privater Versicherung. Offenbar diente die Konstruktion der Pflegeversicherung als Vorbild für die Neuerungen der Krankenversicherung durch das GKV-WSG.

Ebenso wie in der Krankenversicherung gibt es auch zur Pflegeversicherung freiwillige private Zusatzversicherungen. Wer eine solche Versicherung abschließt bekommt, sofern der monatliche Beitrag mindestens 10 € beträgt, einen staatlichen Zuschuss von 5 €. Förderfähig sind Pflegetagegeldversicherungen, d. h. der Versicherte erhält, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, einen bestimmten €-Betrag pro Tag, den er zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegeaufwendungen einsetzen kann.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

Подняться наверх