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4.3 Leistungen

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Die Leistungen der Pflegeversicherung werden im Kapitel IV 6 ausführlich beschrieben. An dieser Stelle genügen einige Hinweise auf das Leistungsspektrum und Probleme der Pflegeversicherung aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland.

Von Beginn an war die Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung angelegt, d. h. sie deckt nicht alle mit der Pflege verbundenen Ausgaben der Versicherten ab. Einen Teil tragen die Versicherten selbst bzw. die subsidiäre Sozialhilfe.

Kennzeichnend für die Pflegeversicherung ist die Vielzahl von Leistungen: Es werden sowohl Sach- als auch Geldleistungen gewährt. Ebenso ist eine Kombination beider Leistungsarten möglich. Das wichtigste Gliederungsprinzip der Versicherungsleistungen ist die Unterscheidung von häuslicher und stationärer Pflege. Häusliche Pflege wird von Angehörigen und/oder ambulanten Pflegediensten in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbracht, stationäre Pflege in zugelassenen Pflegeheimen.

Häusliche Pflege genießt nach dem Gesetz Vorrang vor stationärer Pflege (§ 3 SGB XI); die Pflegeversicherung soll, wie es im Gesetz heißt »die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.«

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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