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2.9 Versicherungsschutz für Versicherte der GKV im Ausland
ОглавлениеFür Urlaubsreisen gesetzlich Versicherter gibt es für alle Länder der Europäischen Union sowie für Norwegen, Island und die Schweiz eine europäische Versichertenkarte (EHIC – European Health Insurance Card). Sie befindet sich auf der Rückseite der Versichertenkarte. Reisende aus der EU und den drei anderen genannten Ländern können ihrerseits eine EHIC nutzen, wenn sie nach Deutschland reisen. Die Karte berechtigt dazu, im Ausland bei einem Unfall, einer akuten Erkrankung oder bei Behandlungsnotwendigkeit aufgrund einer chronischen Krankheit Leistungen des Gastlandes in Anspruch zu nehmen. Für die Behandlung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Bürger des Gastlandes selbst. Die Abrechnung der ausländischen Leistungserbringer erfolgt über die Krankenversicherung ihres eigenen Landes. Diese stellt danach die Behandlungskosten der deutschen Krankenkasse in Rechnung. Übersteigen die Kosten der Behandlung im Ausland jene, die bei inländischen Leistungserbringern anfielen, trägt der Patient die Zusatzkosten selbst.
Mit einigen Ländern, insbesondere Heimatländern ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland (Serbien, Bosnien, Türkei, Tunesien) hat Deutschland ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Reisende in diese Länder benötigen einen Urlaubskrankenschein von ihrer Kasse.
Bestehen keine Abkommen mit den Ländern, tragen die Kassen keine Kosten. Erkrankte bzw. verletzte Reisende müssen in solchen Fällen die Behandlungskosten selbst zahlen. Zur Absicherung dieses Risikos gibt es private Auslandskrankenversicherungen. Dabei ist es auch möglich, den Rücktransport nach Deutschland in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Weder EHIC noch Sozialversicherungsabkommen beinhalten die Kostenübernahme eines Transports in das Heimatland des Reisenden.