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Frau M. war vom 1. Oktober 2018 bis zu ihrer Scheidung am 10. Dezember 2020 als Ehefrau bei ihrem Mann, Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), mitversichert. Nach ihrer Scheidung verliert sie ihren Status als mitversicherte Familienangehörige. Sie macht sich am 1.1.2021 als Friseurin selbstständig und gehört damit nicht mehr zu dem in der GKV versicherungspflichtigen Personenkreis.

Frau M. kann nun wählen, ob sie sich privat krankenversichern möchte oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse werden will. Sie hat die Vorversicherungszeit erfüllt und kann die Dreimonatsfrist einhalten; deshalb ist ihr ein Verbleib in der GKV möglich.

Übersteigt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers im Laufe eines Jahres die Versicherungspflichtgrenze, endet seine Pflichtmitgliedschaft in der GKV zum 31.12. dieses Jahres, sofern auch im kommenden Jahr die Versicherungspflichtgrenze nicht unterschritten wird.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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