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2.2 Versicherte
ОглавлениеMit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 wurde im Sozialrecht erstmals eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle eingeführt – sei es in der GKV oder in der privaten Krankenversicherung (PKV). Für die GKV gilt sie seit dem 1.4.2007, für die PKV ab dem 1.1.2009. Das Nebeneinander beider Versicherungsarten bleibt dabei erhalten. Das Gesetz weist die Versicherungspflichtigen der jeweiligen Krankenversicherungsart zu. Die folgenden Ausführungen gelten für die gesetzliche Krankenversicherung; die Neuregelung für die private Versicherung wird unter Kapitel II 3.3 erläutert ( Kap. II 3.3).
Es gibt in der GKV drei verschiedene Gruppen von Versicherten: Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder und mitversicherte Angehörige.
Nach § 5 SGB V sind folgende Personen Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse:
• Arbeiter und Angestellte, mit einem Monatseinkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze (2020: 5212,50 €)
• Auszubildende
• Bezieher von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld
• Teilnehmer an Leistungen der beruflichen Rehabilitation
• behinderte Menschen in Werkstätten für Behinderte
• Studenten und Praktikanten
• Rentner, sofern sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens für mindestens 90 % der Zeit in der GKV pflichtversichert waren
• Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Versicherung haben und zuletzt gesetzlich versichert waren oder die noch nie versichert waren.
Der zuletzt genannte Personenkreis wurde 2007 mit dem GKV-WSG in die Versicherungspflicht der GKV hereingenommen. Es handelt sich vor allem um Personen, die einmal gesetzlich krankenversichert waren und (beispielsweise durch Nichtzahlung von Beiträgen, durch einen Auslandsaufenthalt etc.) ihren Versichertenstatus verloren haben.
Von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 SGB V) sind Arbeiter und Angestellte, deren Monatsbruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche als Erwerbstätige und als Pensionäre. Ebenso unterliegen Selbstständige und Freiberufler nicht der Versicherungspflicht.
Es gibt aber die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied anzugehören (§ 9 SGB V). Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze, so scheidet der Arbeitnehmer zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die Grenze überschritten wurde, aus der Versicherungspflicht aus. Ebenso endet die Versicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer verbeamtet wird oder sich selbständig macht. Für diese Personen ist es jedoch möglich, der GKV weiter als freiwilliges Mitglied anzugehören, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Er oder sie war in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV
• mindestens 24 Monate oder
• unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate gesetzlich versichert.
Wer diese Vorversicherungszeit als Mitglied oder mitversicherter Angehöriger erfüllt hat, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus einer gesetzlichen Krankenkasse seinen Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären.