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2.4.2 Verwaltungsakte der Krankenkassen, Rechte der Versicherten

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Die folgenden Ausführungen gelten, wie auch jene zur Rechtsform von Kassen, für alle Träger der Sozialversicherung, also z. B. auch für Unfallkassen, Pflegekassen etc. Die Krankenkassen werden also lediglich als Beispiel zur Erklärung herangezogen.

In ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft agieren die Krankenkassen (und alle übrigen Sozialversicherungsträger) als Behörden, da sie staatliche Aufgaben aufgrund eines Gesetzes (hier SGB V) wahrnehmen. Als Teil des Staates unterliegen sie dem öffentlichen Recht, das Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und dem Staat regelt. Das Sozialrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Das Privatrecht, auch Zivilrecht genannt, regelt Beziehungen zwischen privaten natürlichen und/oder juristischen Personen (z. B. GmbH).

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen Krankenkassen Verwaltungsakte. »Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.« (SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz, § 31). Beantragt ein Versicherter z. B. bei seiner Krankenkasse ein Hilfsmittel (etwa eine Gehhilfe) und wird ihm dieses gewährt, so handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Versagt die Kasse die Finanzierung des Hilfsmittels, so ist es ein belastender Verwaltungsakt. In beiden Fällen wird ein Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt. Durch den Verwaltungsakt werden Rechtsverhältnisse geändert. Würde ein Versicherter bei einem Sachbearbeiter seiner Kasse anfragen, ob er Anspruch auf eine Gehhilfe hat, und gäbe ihm dieser unverbindlich Auskunft, so änderten sich keine Rechtsverhältnisse. Es handelt sich in diesem Fall also um keinen Verwaltungsakt, sondern um sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln (sogenannter Realakt).

Ist ein Verwaltungsakt erlassen und fühlt sich der von ihm Betroffene in seinen Rechten verletzt, weil ihm ein begünstigender Verwaltungsakt vorenthalten oder ein belastender auferlegt wurde, so kann er innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Verwaltungsakt bekannt gemacht wurde, Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. Wird sein Begehren von der Kasse erneut abgelehnt, kann er sich – wiederum bis zu einem Monat nachdem ihm die Ablehnung der Kasse bekannt wurde – an ein Sozialgericht wenden. Dort kann er die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes sogenannte Aufhebungsklage) oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes (sogenannte Verpflichtungsklage) begehren. Letzteres wäre der Fall in obigem Beispiel, in dem die Kasse dem Versicherten die Gehhilfe versagt hat.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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