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Rechenbeispiel zur Belastungsgrenze:

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Familie F. hat zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren. Das Bruttoeinkommen des Vaters in Höhe von 40 723 € ist das einzige Einkommen, das die Familie bezieht. Familie F. hat im vergangenen Jahr 578,38 € Zuzahlungen geleistet. Bruttoeinkommen der Familie abzüglich Freibetrag für die Ehefrau und die beiden Kinder:

Nebenrechnung: 38 220 € × 0,15 = 5733 €

40 723 € − (5473 € + 2 × 7812 €) = 19 366 €.

2 % davon ergeben: 19 366 € × 0,02 = 387,32 €.

Der Zuzahlungsbetrag von 578,38 € übersteigt die 2 %-ige Belastungsgrenze um 191,06 €. Diesen Betrag bekommt Familie F. von der Krankenkasse erstattet. Sie kann sich auch für das weitere Kalenderjahr von Zuzahlungen befreien lassen, wenn die Grenze von 387,32 € erreicht ist.

Leidet ein Familienmitglied an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, wird die Belastungsgrenze bereits bei einem Prozent des Jahresbruttoeinkommens erreicht. Welche Krankheiten unter die Definition »schwerwiegend chronisch« fallen, legt eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ( Kap. IV 2.9) fest.

Als schwerwiegend chronisch krank gelten demgemäß generell Patienten mit Pflegestufe 2 oder 3, ebenso Patienten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 oder mit einer Erwerbsminderung von 60 % und mehr. Darüber hinaus sind Patienten dann schwerwiegend chronisch krank, wenn ohne eine kontinuierliche medizinische Behandlung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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