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2.4 Krankenkassen 2.4.1 Kassenarten, Wahlfreiheit der Mitglieder, Rechtsform, Organisation

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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Sie gliedern sich in die folgenden Kassenarten:

• Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)

• Betriebskrankenkassen (BKK)

• Innungskrankenkassen (IKK)

• Ersatzkassen (ErsK)

Daneben gibt es kleinere Kassenarten: Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

1996 wurde die Kassenwahlfreiheit eingeführt. Seitdem können sich Versicherungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine Krankenkasse auswählen und die Kassen stehen untereinander in Wettbewerb um Versicherte. Möglich ist es, der regionalen AOK, einer Ersatzkasse, der Krankenkasse Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder einer BKK bzw. IKK beizutreten. IKK und BKK haben die Möglichkeit, den Kreis ihrer Mitglieder auf Betriebs- bzw. Innungsangehörige zu beschränken. Tatsächlich gibt es nur wenige BKK, die sich nicht für die Allgemeinheit geöffnet haben. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen bleiben berufsständisch organisiert; sie dürfen nur Angehörige landwirtschaftlicher Berufe aufnehmen.

Wer Mitglied einer Krankenkasse geworden ist, der ist 18 Monate an seine Wahl gebunden. Danach kann er die Kasse wieder wechseln. Die Kündigung ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 SGB V). Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Führt eine Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ( Kap. II 2.5.1) ein oder erhöht sie den bestehenden Zusatzbeitrag, kann das Mitglied ohne Rücksicht auf die Vorversicherungszeit ausscheiden.

In Deutschland gibt es (Stand 2020) 105 Krankenkassen. Die Anzahl der Kassen nimmt durch Fusionen ständig ab. Experten schätzen, eine Anzahl von etwa 50 Kassen würde ausreichen, um Wettbewerb um die Versicherten zu gewährleisten. Eine Reihe von Steuerungsinstrumenten können sinnvollerweise von großen Kassen besser genutzt werden als von kleinen. So können z. B. Rabattverträge mit Arzneimittel- und Hilfsmittelherstellern ( Kap. IV 5.1.4) von Kassen mit einem großen Marktanteil attraktiver gestaltet werden.

Insgesamt sind fast 88 % der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse gegen das Risiko Krankheit versichert. AOKen und Ersatzkassen haben die größte Anzahl von Versicherten. Ca. 11,5 % der Bevölkerung sind privat gegen Krankheitsrisiken versichert, 0,2 % erhalten besondere Sicherungsformen. Letzteres gilt für Berufssoldaten, Grenzschutz- und Polizeibeamte, Berufsfeuerwehrleute – sie erhalten von ihrem Arbeitgeber sogenannte freie Heilfürsorge. Ärztliche Versorgung wird vom Dienstherrn aus Steuermitteln finanziert bereitgestellt und kann unentgeltlich genutzt werden. Allerdings gibt es für Familienangehörige keine Möglichkeit, diese Versorgung zu nutzen und sobald der Soldat, Polizist etc. aus dem Dienst ausscheidet, endet die Berechtigung, freie Heilfürsorge zu nutzen. Deshalb sind die meisten Angehörigen der o. g. Berufe, die freie Heilfürsorge nutzen könnten, privat versichert und beihilfeberechtigt, wie andere Beamte, z. B. Lehrer, auch.

Jede Krankenkasse ist, wie alle Sozialversicherungsträger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung. Körperschaften werden von Mitgliedern gebildet. Im Fall der Krankenkassen sind dies die beitragszahlenden Mitglieder, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen, die Aufgaben des Staates übernehmen. Diese Aufgaben sind ihnen vom Gesetz aufgetragen, deshalb gehören sie zum öffentlichen Recht. Der Staat delegiert Aufgaben, z. B. den Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung, an Körperschaften des öffentlichen Rechts, anstatt sie durch eigene Beamte durchführen zu lassen. Die finanziellen Mittel der Sozialversicherungsträger dürfen nur für im Gesetz vorgesehene Zwecke verwendet werden. Da sie in staatlichem Auftrag handeln, stehen sie unter dessen rechtlicher Aufsicht. Aufsichtsbehörden der Krankenkassen, deren Zuständigkeit nicht über ein Bundesland hinausreicht, sind die jeweiligen Sozial- oder Gesundheitsministerien der Bundesländer. Kassen, die in mehreren oder allen Bundesländern tätig sind, stehen unter der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes, einer Bundesbehörde. Im Rahmen der Gesetze sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts organisatorisch selbstständig (Selbstverwaltung) und führen ihre Geschäfte nach ihrer Satzung, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

Organe der Selbstverwaltungskörperschaften sind der Verwaltungsrat und der Vorstand ( Abb. 5).

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und entscheidet über den Haushalt. Er ist paritätisch (aus dem Lat.: paritas = zahlenmäßige Gleichheit), also zu gleichen Teilen, mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt (Ausnahme: Ersatzkassen). Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter werden in Sozialwahlen, die alle sechs Jahre abgehalten werden, von den Versicherten und deren Arbeitgebern bestimmt. Der Vorstand verwaltet die Selbstverwaltungskörperschaft und vertritt sie nach außen und vor Gericht.

Alle gesetzlichen Krankenkassen bilden auf der Bundesebene einen Spitzenverband Bund. Jede einzelne gesetzliche Kasse ist Pflichtmitglied des Spitzenverbandes.

Abb. 5: Organe der Krankenversicherungsträger. Quelle: F. Beske, J.F. Hallauer, Das Gesundheitswesen in Deutschland, Köln 2001, S. 84

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