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Familie G. hat zwei Kinder unter 18 Jahren. Frau G. ist privat versicherte Beamtin mit einem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen von 3500 €; Herr G. ist als Angestellter mit einem Monatsbruttoeinkommen von 1900 € in einer Betriebskrankenkasse (BKK) pflichtversichert. Die Kinder können nicht beitragsfrei bei Herrn G. mitversichert werden; für die Kinder schließt die Familie private Krankenversicherungsverträge ab.

Versicherte einer Krankenkasse erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (§ 291 SGB V). Sie dient zum einen als Nachweis dafür, Leistungen zulasten der Kasse in Anspruch nehmen zu dürfen, zum anderen wird sie zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet. Versicherte weisen ihre Versichertenkarte vor, wenn sie zum Arzt gehen oder in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Die Karte enthält folgende Stammdaten:

• ausstellende Krankenkasse

• Familienname und Vorname des Versicherten

• Geburtsdatum

• Geschlecht

• Anschrift

• Krankenversichertennummer

• Versichertenstatus (Mitglied, mitversicherter Familienangehöriger)

• Zuzahlungsstatus

• Tag des Beginns des Versicherungsschutzes

• bei befristeter Gültigkeit Datum des Fristablaufs.

Seit 1.1.2015 gilt verpflichtend die elektronische Versichertenkarte (eGK, § 291 a) SGB V)). Sie enthält neben den oben angegeben Daten ein Lichtbild des Versicherten. Auf der eGK können Versicherte für Leistungserbringer einlesbar unter anderem folgende Daten speichern lassen:

• Angaben für die Notfallversorgung

• Elektronische Arztbriefe

• Elektronische Patientenakte

• Erklärung zur Organspendebereitschaft.

Während Stammdaten und Lichtbild Pflicht sind, ist es den Versicherten freigestellt, darüberhinausgehende Daten auf der eGK speichern zu lassen ( Kap. VI 1.5).

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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