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2.8 Der Medizinische Dienst der Krankenkassen

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Die Kassen betreiben den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als Gemeinschaftseinrichtung (§ 278 SGB V). In jedem Bundesland ist eine Arbeitsgemeinschaft MDK in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Körperschaft sind die Landesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Kassen und die Ersatzkassen. Der MDK wird von den Kassen durch eine Umlage finanziert, deren Höhe je Kasse von der Mitgliederzahl abhängt. Die Umlage wird je zur Hälfte von den Kranken- und den Pflegekassen aufgebracht, da der MDK für beide Sozialversicherungen arbeitet.

Im MDK sind Ärzte und Pflegefachkräfte beschäftigt, die im Auftrag der Kassen in Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung begutachten und beraten. Auf die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung wird im Kapitel IV 6 näher eingegangen. Die Krankenkassen ziehen den MDK zur Stellungnahme für Einzelfälle zu Rate (§ 275 SGB V). Der MDK überprüft vor allem

• die Notwendigkeit von Rehabilitationsmaßnahmen

• die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung, der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgekuren, häuslicher Krankenpflege,

• Arbeitsunfähigkeit.

Aufgabe des MDK beim letztgenannten Punkt ist es, Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nachzugehen. Diese sind dann anzunehmen, wenn der Versicherte auffällig oft nur für kurze Zeit arbeitsunfähig ist oder wenn Zeiten der Krankschreibung häufig auf den Wochenanfang oder das Ende der Woche fallen. Zweifel können auch dadurch begründet sein, dass die Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt ausgestellt wurden, der durch häufige Krankschreibungen auffällig geworden ist (§ 275 Abs. 1a SGB V). Das Krankschreibungsverhalten von Ärzten wird auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen untersucht. ( Kap. IV 2.10). Arbeitgeber haben das Recht, von der Krankenkasse ein Gutachten des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten einzuholen.

In allen genannten Fragen entscheidet nicht der MDK, sondern die zuständige Krankenkasse. Der MDK gibt in seinen Gutachten lediglich seine Einschätzung des Sachverhalts zum jeweils vorliegenden Einzelfall wieder, der sich die Kassen jedoch in den meisten Fällen anschließen. Auf die Tätigkeit des MDK wird im Weiteren in den einzelnen einschlägigen Kapiteln eingegangen.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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