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2.7 Selbstbeteiligung

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Wird ein gesetzlich Krankenversicherter zum Leistungsempfänger – wird er also Patient – so muss er einen Teil der Kosten als Selbstbeteiligung aus eigener Tasche tragen (§ 61 SGB V). Derzeit (2020) gelten die in Tabelle 12 aufgelisteten Regelungen für Versicherte ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche zahlen (mit Ausnahme der Fahrtkosten) nichts dazu ( Tab. 12).

Tab. 12: Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung


LeistungZuzahlung

Daneben gibt es eine Zuzahlungspflicht zu Fahrtkosten (Rettungswagen, Taxifahrten mit Genehmigung der Kasse), die für alle Versicherten, also auch für Kinder und Jugendliche gilt. Die Zuzahlung zu jeder Fahrt beträgt 10 %, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Um zu verhindern, dass es durch die Zuzahlungen zu übermäßigen finanziellen Härten für Patienten kommt, gibt es eine Belastungsgrenze. Übersteigen die Zuzahlungen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Versicherten, so ist der Patient von weiteren Zuzahlungen befreit. Dabei sind sämtliche Einkommen zu addieren, also auch Einkommen der Versicherten aus Kapitalbesitz oder aus Vermietung und Verpachtung. Leben mehrere Personen im Haushalt des Versicherten, so sind deren Bruttoeinkommen zu addieren. Für den Ehepartner kann ein Freibetrag in Höhe von 15 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abgezogen werden (diese entspricht dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen aller Sozialversicherten im vorletzten Jahr, 2020: 3185 € Monatsbrutto bzw. 38 220 € Jahresbrutto), für jedes im Haushalt lebende Kind des Versicherten bzw. dessen Partners wird der Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (2020: 7812 €) abgezogen.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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