Читать книгу Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen - Jochen Gürtler - Страница 33
Rechenbeispiele:
ОглавлениеFrau A. ist als Angestellte tätig; sie verdient 2110 € brutto pro Monat. Das Bruttoeinkommen von Frau A. liegt sowohl in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2020 : 6900 €, West, 6450 € Ost) als auch in der Kranken- und Pflegeversicherung (2020 : 4687,50 €) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Deshalb werden die Beiträge an ihrem monatlichen Bruttoeinkommen bemessen. Frau A. ist pflichtversichert in der GKV ( Tab. 10).
Herr B. ist ebenfalls Angestellter, er verdient 7500 € pro Monat. Das Bruttoeinkommen von Herrn B. übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von Renten- und Arbeitslosenversicherung und ebenso jene der Kranken- und Pflegeversicherung. Seine Beiträge werden deshalb jeweils an der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Herr B. ist freiwillig in der GKV versichert ( Tab. 11).
Beide Versicherten haben Kinder; sie leben in den alten Bundesländern.
Der Arbeitnehmerbeitragssatz (ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag) zur Krankenkasse beträgt 7,3 %.
Tab. 10: Beispielrechnung Arbeitnehmeranteil Frau A.
Arbeitnehmerbeitrag zur …Arbeitnehmeranteil
Tab. 11: Beispielrechnung Arbeitnehmeranteil Herr B.
Arbeitnehmerbeitrag zur …Arbeitnehmeranteil
Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen ergibt sich für Frau A. eine höhere prozentuale Belastung ihres Bruttoeinkommens als für Herrn B.
Die Beiträge zur Sozialversicherung hängen proportional vom Einkommen der Versicherten ab. Der Beitragssatz bleibt also konstant und steigt nicht mit dem Einkommen wie der Steuersatz bei progressiver Besteuerung. Zudem endet die Beitragszahlung an der Beitragsbemessungsgrenze. Wessen Einkommen diese Grenze übersteigt, dessen Beitragsbelastung bleibt konstant, da das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Einkommen beitragsfrei bleibt. Herr B.s Monatsbrutto in obigem Beispiel übersteigt sowohl die Beitragsbemessungsgrenze der GKV/Pflegeversicherung als auch jene der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Folglich ist die prozentuale Belastung seines Verdienstes geringer als diejenige der Frau A. Das Solidarprinzip, nach dem die GKV wie auch die übrigen Sozialversicherungen organisiert sind, endet folglich an der Beitragsbemessungsgrenze.
Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben Kassen einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn sie ihre Ausgaben aus den Ausschüttungen des Gesundheitsfonds ( Kap. II 2.5.2) nicht finanzieren können. Der Zusatzbeitrag wird, wie der allgemeine Beitragssatz, von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (bzw. von Rentner und Rentenversicherung) paritätisch finanziert.