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2.3.2 Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, Satzungsleistungen

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Verhütung von Krankheiten oder Prophylaxe (aus dem Griech.: prophylaxis = Vorsicht) sind unter den Begriff der Prävention (aus dem Lat.: praeventio = Verhütung, Vorbeugung) einzuordnen.

Prävention hat folgende drei Ausprägungen, denen zugleich Leistungen des Gesundheitswesens zugeordnet werden können:

1. Primäre Prävention: Verhindern bzw. verhüten, dass eine Erkrankung entsteht (= Prophylaxe).

Prophylaxe ist ein umfassender Begriff; dazu gehören nicht nur Maßnahmen, die der einzelne treffen kann, um sich fit zu halten und Krankheiten abwehren zu können, sondern auch z. B. der Umweltschutz, die Verhütung von Verkehrsunfällen durch Straßensicherheit etc. als Aufgaben der Politik. Damit reicht der Begriff weit über das Gesundheitswesen hinaus. Innerhalb des Gesundheitswesens fallen unter den Begriff der primären Prävention Leistungen zur Verhütung von Krankheiten z. B. durch Impfungen.

2. Sekundäre Prävention: Früherkennung von Krankheiten.

Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die – nachdem die Krankheit bereits ausgebrochen ist, dem Betreffenden aber noch nicht mit Symptomen auffällt – der Diagnostik in einem frühestmöglichen Stadium dienen, um Heilung zu erleichtern.

3. Tertiäre Prävention: Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung von Krankheiten.

Wenn sich eine Erkrankung einmal manifestiert hat, wird versucht, ihren weiteren Verlauf positiv zu beeinflussen. Tertiäre Prävention hat vor allem für Menschen mit chronischen Erkrankungen Bedeutung. Der Begriff deckt sich teilweise mit jenem der medizinischen Rehabilitation ab, so z. B. wenn ein Diabetes-Patient lernt, seinen Lebensstil der Krankheit anzupassen.

Maßnahmen der sekundären und der tertiären Prävention gehören zu den Kernleistungen des Gesundheitswesens, z. B. in Form von Vorsorgeuntersuchungen oder z. B. ambulanter Rehabilitation. Folgende Früherkennungsuntersuchungen (im Fachjargon auch Screening genannt; aus dem Engl.: Screening = Schutzschirm) werden den Versicherten der GKV angeboten:

• Für Kinder von 0 bis 6 Jahren: 9 Vorsorgeuntersuchungen

• 13-/14-Jährige: Jugendgesundheitsuntersuchung

• Ab 20 Jahre für Frauen, ab 45 Jahre für Männer: jährliche Früherkennung von Krebs der Genitalorgane

• Ab 35 Jahre: alle drei Jahre Hautkrebsscreening für Frauen und Männer

• Ab 35 Jahre: alle zwei Jahre Gesundheits-Check-up für Frauen und Männer mit Schwerpunkt Herz-Kreislauf-Erkrankungen, onkologische Risikofaktoren

• Ab 50 Jahre: Darmkrebsfrüherkennung für Frauen und Männer alle zwei Jahre; Mammographiescreening zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen alle zwei Jahre

• Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere

Zwei prophylaktische bzw. primärpräventive Leistungen muss jede Kasse ihren Versicherten anbieten: Schutzimpfungen nach § 20i SGB V sowie die individuelle Verhütung von Zahnerkrankungen für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und achtzehn Jahren. Sie haben nach § 22 SGB V einen Anspruch auf Versiegelung der Fissuren (Spalten im Zahn, die das Entstehen von Karies begünstigen).

Ferner haben Versicherte Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V), wenn eine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist (= primäre Prävention) oder wenn eine Verschlimmerung der Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden ist (tertiäre Prävention). Allerdings muss der medizinische Dienst der Krankenkassen die Notwendigkeit solcher Leistungen prüfen. Wenn bei einem Versicherten Vorsorgeleistungen am Wohnort nicht ausreichen, können sie auch in anerkannten Kurorten erbracht werden. Die Satzung der Kasse kann vorsehen, dass die Versicherten dann einen Zuschuss von maximal 16 € pro Tag erhalten. Zu solchen Satzungsleistungen sind die Kassen nicht verpflichtet; sie werden im freien Ermessen der Kasse Bestandteil des Leistungsangebotes. Dadurch unterscheiden sie sich vom Großteil der Kassenleistungen, die von allen Kassen, ohne in der Satzung genannt zu werden, verpflichtend finanziert werden müssen.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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