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2.6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität

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Die Beitragsfinanzierung der Krankenkassen unterliegt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V). Danach sind die Vergütungsvereinbarungen der Kassen mit den Leistungserbringern, also den Ärzten, Krankenhäusern etc. so auszugestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden. Nur wenn die notwendige medizinische Versorgung ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten ist, darf von dieser Regel abgewichen werden.

Stabile Beiträge können nur erreicht werden, wenn die Ausgaben der Kassen mit der gleichen Rate wachsen wie die Einnahmen. Zum 15. September eines jeden Jahres teilt das Bundesministerium für Gesundheit den Krankenkassen die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder mit; an dieser Veränderungsrate müssen die Kassen dann ihre Vergütungsverträge mit den Leistungserbringern ausrichten, um den Beitrag stabil zu halten.

Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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