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5.2 Versicherte
ОглавлениеDie GUV dient ebenso wie die übrigen Zweige der Sozialversicherung vorwiegend der sozialen Absicherung von unselbstständig Erwerbstätigen. Jedoch geht der Kreis der Versicherten über diese Gruppe hinaus. Kraft Gesetzes, also pflichtversichert sind nach § 2 SGB VII u. a. folgende Personen:
• Beschäftigte
• Lernende in Aus- und Fortbildung
• behinderte Menschen in Werkstätten
• Landwirte und deren mitarbeitende Angehörige
• Kinder in Kindertagesstätten
• Schüler in der Schule
• Studenten an Hochschulen
• ehrenamtlich Tätige während der Ausübung ihres Amtes
• Nothelfer bei Unfällen
• Patienten, die auf Kosten der GKV oder der Rentenversicherung in stationärer oder teilstationärer Behandlung sind oder stationäre Rehabilitationsleistungen erhalten
• Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit
Als Beispiele seien einige typische Versicherungsfälle der GUV angeführt.