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j) Vermittlungstätigkeit (Abs 4 Nr 10)
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Diese Vorschrift stellt die ohne erforderliche Genehmigung erfolgende Erbringung von Vermittlungstätigkeiten ohne die nach Art 7a Abs 1 Buchst b VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 15 Abs 1 Buchst b VO (EU) 2019/125) im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern bzw. entgegen Art 7e Abs 1 Buchst b VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 19 Abs 1 Buchst b VO (EU) 2019/125) im Zusammenhang mit Art IIIa aufgeführten Gütern, unabhängig von deren Herkunft unter Strafe. Der Begriff der Vermittlungstätigkeit ist in Art 2 Buchst k Anti-Folter-VO definiert und umfasst das Aushandeln oder Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, Verkauf oder zur Lieferung verbotener Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder den Verkauf oder Kauf von in einem Drittland befindlicher Güter zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.
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Die Tathandlung besteht in der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten ohne die hierfür erforderliche Genehmigung.