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XI. Schonfrist (Abs 11 und 12)
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Soweit exportkontrollrechtliche Verbote auf Rechtsakten der EU beruhen, enthält Abs 11 eine Übergangsfrist, in der gutgläubige Personen von der Strafverfolgung verschont werden. Es handelt sich dabei um einen persönlichen Strafausschließungsgrund.[154] Nach Abs 11 wird nicht bestraft, wer eine verbotene Handlung bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der EU vornimmt, sofern er von einem Verbot oder Genehmigungserfordernis nach diesem Rechtsakt zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Der Schutzzeitraum beträgt daher maximal zwei Werktage ab Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt der EU, wobei der Samstag entsprechend § 193 BGB nicht als Werktag zählt. Diese Schonfrist findet allerdings nur dann Anwendung, wenn der Täter von dem Verbot oder dem Genehmigungserfordernis keine Kenntnis hatte. Wusste er hingegen hiervon, kommt die 2-Tage-Frist nicht zur Anwendung. Für Teilnehmer an einer Tat ist jeweils individuell zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Abs 11 vorliegen.[155] Kenntnis erfordert sicheres Wissen, dolus eventualis genügt insoweit nicht.[156] Hatte der Verantwortliche auch nach Ablauf der Frist von 2 Werktagen keine Kenntnis von dem Rechtsakt, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht.[157] Die Schonfrist soll es Unternehmen ermöglichen, ihre internen Prozesse und Computerprogramme an die geänderte Rechtslage anzupassen. Allerdings dürfte für diesen Zweck der 2-Tages-Zeitraum deutlich zu kurz sein.[158] Soweit Abs 11 eingreift, scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Bannbruchs nach § 372 Abs 2 AO aus.[159]
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Abs 12 enthält eine eigenständige Strafausschlussregelung für Zuwiderhandlungen gegen Einzeleingriffe nach § 6 Abs 1 S 2. Nach Abs 1a nicht bestraft wird, wer einer öffentlich bekanntgemachten Anordnung bis zum Ablauf des 2. Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betroffene einer Einzelanordnung von der öffentlichen Bekanntmachung nicht notwendigerweise Kenntnis erlangt. Nennenswerte praktische Bedeutung wird der Schonfrist-Regelung nicht zukommen. Hat der Betroffene auch nach Ablauf der Frist von zwei Werktagen von der öffentlich bekanntgemachten Einzelanordnung keine Kenntnis, wird es bereits an einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen die Strafvorschrift des § 1a fehlen. Anders als bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften ist bei Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsakte die Kenntnis des Inhalts des Verwaltungsakts Tatbestandsmerkmal, so dass im Fall der Unkenntnis ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vorliegt.