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2. Verbotene Handelsmessen (Abs 5a S 1 Nr 1)
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Art 4d VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 8 VO (EU) 2019/125) untersagt es natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, unabhängig von der Ansässigkeit oder Niederlassung in der EU, in Anh II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der EU auszustellen oder dort zum Verkauf anzubieten. Dies gilt nicht, wenn die Ausstellung oder das Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung oder Messe für den Verkauf oder die Lieferung dieser Güter in ein Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf oder eine solche Lieferung fördert. Nicht erfasst sind daher Ausstellungen zu anderen als Verkaufszwecken[143] oder wenn Adressaten der Ausstellung ausschließlich Unionsansässige sind.[144] Die Beweisregelung des zweiten HS von Art 4d VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 8 VO (EU) 2019/125) („außer wenn nachgewiesen wird“) findet im Strafverfahren keine Anwendung.
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Die Tathandlung besteht darin, in Anh II aufgeführte Güter auszustellen oder zum Verkauf anzubieten. Ob es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt, ist unerheblich.