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XIII. Strafrahmen
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Verstöße gegen die Ausstellungs- und Werbeverbote des Abs 5a werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung nach Abs 2, gegen die Kimberley-VO nach Abs 3, die Anti-Folter-VO nach Abs 4 sowie die Dual-Use VO nach Abs 5 bzw nach dem RefE zur Ersten AWG-Novelle auch Verstöße gegen das Vollzugsverbot nach Abs 1b werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, Verstöße gegen Embargovorschriften nach Abs 1 und 1a mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist für Verstöße nach Abs 1 und 1a nicht vorgesehen. Kommt allerdings lediglich Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten in Betracht, kann diese nach § 47 Abs 2 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden. In diesem Fall beträgt die Mindestgeldstrafe 90 Tagessätze.
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Die Abs 7 Nr 1 und 2 sowie Abs 8 enthalten Qualifikationstatbestände, die das Vergehen zu einem Verbrechen hochstufen. Sie entsprechen § 17 Abs 2 und 3.[161] Zu beachten ist dabei, dass nicht alle Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften des § 18 zu einem Verbrechen hochgestuft werden. Das Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht ist lediglich bei Sanktionsverstößen nach Abs 1 und 1a, die gewerbs- oder bandenmäßige sowie die gewerbs- und bandenmäßige Begehung ist lediglich bei Verstößen gegen Abs 1 sowie Abs 2–5, nicht jedoch bei Verstößen gegen Abs 1a und 5a möglich.
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Abs 7 Nr 3 enthält einen zusätzlichen Qualifikationstatbestand, der Embargoverstöße nach Abs 1 und 1a, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für ABC-Waffen beziehen, ebenfalls zu einem Verbrechen hochstuft. Damit soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die sich dadurch ergibt, dass ABC-Waffen von §§ 19 ff KrWaffKontrG erfasst werden, während dies für Trägertechnologie selbst nicht der Fall ist.[162] Erforderlich ist allerdings, dass der Beziehungszusammenhang positiv festgestellt werden kann („bestimmt ist“). Lässt sich dieser Nachweis nicht führen, kann nur aus dem Grunddelikt bestraft werden. Nimmt der Täter einen derartigen Zusammenhang an, liegt Tateinheit zwischen Versuch nach Abs 7 Nr 3 und einer Tat nach Abs 1 vor.[163]