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5. Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde (Abs 5 Nr 4)
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Strafbar ist die Vornahme einer Vermittlungstätigkeit iSv Art 2 Nr 5 Dual-Use-VO ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsfreiheit oder aber ohne erforderliche Genehmigung. Nach Art 5 Abs 1 S 2 zweiter HS Dual-Use-VO hat derjenige, der Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anh I zur Dual-Use-VO aufgeführt sind, die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Vermittlungstätigkeit ganz oder teilweise für einen der in Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO genannten Verwendungszecke (ABC-Waffen oder Flugkörper hierfür) bestimmt ist. In diesem Fall ist vor Erbringung der Vermittlungstätigkeit die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten, ob diese genehmigungspflichtig ist oder genehmigungsfrei erbracht werden darf.
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Die Tathandlung besteht in der Vornahme einer Vermittlungstätigkeit noch bevor die zuständige Behörde darüber entschieden hat, dass die Vermittlungstätigkeit genehmigungsfrei erbracht werden kann oder aber bevor eine erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach Abs 9 das Handeln mittels einer durch kollusives Verhalten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
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Bei dieser Tat handelt es sich um ein Sonderdelikt. Insoweit knüpft die Täterstellung nicht an die Vermittlung als Realakt, sondern an den Begriff des Vermittlers an.[140]