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1. Überblick
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Abs 5 ersetzt die §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5a AWV aF. Die Vorschrift enthält eine statische Verweisung auf die Dual-Use-VO, wohingegen Abs 5 S 2 eine dynamische Verweisung auf Anh I der Dual-Use-VO vorsieht, der stets in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, während im Hinblick auf die anderen Anhänge für die Strafbarkeit nur die jeweilige Fassung vom 29.5.2009 maßgebend ist. Abs 5 stellt verschiedene Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte nach der Dual-Use-VO unter Strafe. Nach Abs 9 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein solches mit einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen gleich. Bei den Tatbeständen handelt es sich sowohl um Allgemein- als auch um Sonderdelikte.[114]