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2. Unerlaubte Ausfuhr (Abs 5 Nr 1)
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Dieser Tatbestand enthält eine Strafvorschrift für den Fall der ohne Genehmigung erfolgten Ausfuhr von Dual-Use-Gütern bzw der Ausfuhr von Nicht-Dual-Use-Gütern, die zu kritischen Verwendungen bestimmt sind. Strafbar macht sich derjenige, der ohne Genehmigung nach Art 3 Abs 1 bzw Art 4 Abs 1, Abs 2 S 1 oder Abs 3 Dual-Use-VO dort genannte Güter ausführt.
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Für den Begriff der Ausfuhr ist die Definition in der Dual-Use-VO maßgebend.[115] Ausfuhr iSv Art 2 Nr 2 Dual-Use-VO liegt vor bei
– | einem Ausfuhrverfahren iSd Art 161 VO (EWG) Nr 2913/92, |
– | einer Wiederausfuhr iSv Art 182 VO (EWG) Nr 2913/92, sofern nicht eine Durchfuhr vorliegt, oder |
– | der Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird. |
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Da Abs 5 eine statische Verweisung auf die Dual-Use-VO vorsieht, ist auch die in VO (EWG) Nr 2913/92 bezeichnete Begriffsdefinition von Ausfuhr- bzw Wiederausfuhrverfahren maßgeblich, auch wenn der Zollkodex zwischenzeitlich durch den Modernisierten Zollkodex und den Unionszollkodex abgelöst wurde.
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Nach Art 3 Abs 1 Dual-Use-VO ist die Ausfuhr von allen in Anh I der Dual-Use-VO genannten Gütern genehmigungspflichtig.
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Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO enthält eine sogenannte Catch all-Klausel. Danach ist auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anh I der Dual-Use-VO aufgeführt sind und sonst genehmigungsfrei ausgeführt werden dürfen, dann genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet wurde, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen (ABC-Waffen) oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen. Die Genehmigungspflicht entsteht nur dann, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden über eine der genannten möglichen Verwendungen unterrichtet wurde. Wurde nicht der Ausführer, sondern ein Dritter unterrichtet, entsteht eine Genehmigungspflicht nicht. Ferner muss die Unterrichtung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgenommen werden, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Die Unterrichtung durch andere Behörden ist insoweit unerheblich. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck bezeichnet.[116] Notwendig ist, dass im Einzelfall die Bestimmung bzw Verwendung zu einem der genannten Zwecke festgestellt ist.[117]
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In vergleichbarer Weise wird eine Genehmigungspflicht nach Art 4 Abs 2 S 1 Dual-Use-VO statuiert, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rats festgelegten gemeinsamen Standpunkts oder einer verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des UN Sicherheitsrats verhängt wurde und der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ob das Waffenembargo völkerrechtlich verbindlich ist, ist unerheblich.[118] Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall betrifft; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck bezeichnet.[119] Die Begriffe Käuferland und Bestimmungsland sind in der Dual-Use-VO nicht definiert. Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt.[120] Bestimmungsland ist das Land, in das die Güter zum Endverbleib verbracht werden sollen. Ist das Bestimmungsland nicht bekannt (zB bei einem Verkauf an einen Händler, der Güter sowohl im Inland verkaufen als auch ins Ausland reexportieren kann), gilt das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen, als Bestimmungsland.[121] Eine militärische Endverwendung liegt nach Art 4 Abs 2 S 2 Dual-Use-VO ua schon dann vor, wenn Güter in militärische Güter eingebaut werden sollen, die in der Militärgüterliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind oder die Güter für die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstungen dienen. Das einzubauende Gut selbst muss nicht in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sein, sofern es nur für die Nutzung in einem derartigen Gut bestimmt ist.[122]
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Nach Art 4 Abs 3 Dual-Use-VO ist auch die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden seines Niederlassungssitzes davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärgüterliste ausgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung ausgeführt wurden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Empfangsstaat bei einer ursprünglich illegalen Ausfuhr Waffensysteme modernisieren oder Ersatzteile hierfür beschaffen kann.[123] Voraussetzung ist jedoch, dass eine unerlaubte Ausfuhr gerade aus dem Mitgliedstaat stattgefunden hat, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Ob der Ausführer oder ein Dritter die vorhergehende unerlaubte Ausfuhr bewirkt hat, spielt hingegen keine Rolle. Voraussetzung ist zudem, dass die auszuführenden Güter Bestandteile[124] von militärischen Gütern sein sollen. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck bezeichnet.[125]
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Bei dieser Tathandlung handelt es sich um ein Allgemeindelikt. Zwar wendet sich der Tatbestand nur an Ausführer, die Tathandlung knüpft aber nicht an die Stellung des Täters, sondern die Vornahme der Handlung an.[126] Wenn nach der Rspr Täter nicht nur derjenige sein kann, der vom BAFA unterrichtet wurde, wirkt die Unterrichtung faktisch wie eine Art objektive Strafbarkeitsbedingung,[127] allerdings muss der Täter davon Kenntnis haben, dass eine Unterrichtung erfolgt ist.