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g) Erbringung von Ausbildungsmaßnahmen (Abs 4 Nr 7)
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Die Vorschrift stellt die Erbringung oder das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen entgegen Art 4c VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 7 VO (EU) 2019/125) unter Strafe. Art 4c VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 7 VO (EU) 2019/125) untersagt es Vermittlern oder Erbringern technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführter Güter zu erbringen oder auch nur anzubieten. Der Begriff der Ausbildungsmaßnahme ist in der Anti-Folter-VO nicht definiert. In Abgrenzung zur technischen Unterstützung erfasst die Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Umgang und dem Einsatz von Gütern des Anh II. Das Verbot richtet sich an Erbringer technischer Hilfe oder Vermittler iSv Art 2 lit l und m) Anti-Folter-VO. Sie erfasst natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen sind oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen und von einem Mitgliedstaat aus derartige Tätigkeiten erbringen.
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Die Tathandlung besteht in der Erbringung von Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit in Anh II gelisteter Güter durch einen Vermittler oder Erbringer technischer Hilfe, sofern dies von einem Mitgliedstaat aus geschieht.