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3. Verbringung ohne Genehmigung (Abs 2 Nr 3)

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Die Tathandlung besteht in der Verbringung von Gütern ohne die nach § 11 Abs 1 S 1 AWV erforderliche Genehmigung. Nach dieser Vorschrift bedarf die Verbringung von in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste (Waffen, Munition, Kriegsgerät) genannten Gütern der Genehmigung. Ausnahmen gelten nach § 11 Abs 1 S 2 AWV für bestimmte Arten von Feuerwaffen einschließlich Munition hierfür sowie für Wiederladegeräte für entsprechende Munition, sofern das endgültige Bestimmungsland im Zollgebiet der EU liegt oder die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ist. Die Verbringung ist in § 2 Abs 21 definiert und umfasst die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der EU und umgekehrt. Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach Abs 9 gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[91]

Außenwirtschaftsrecht

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