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7. Technische Unterstützung vor Entscheidung des BAFA (Abs 2 Nr 7)
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Nach Abs 2 Nr 7 macht sich strafbar, wer technische Unterstützung ohne eine Entscheidung des BAFA nach §§ 49 Abs 2 S 3, 50 Abs 2 S 3, 51 Abs 3 S 3 oder 52 Abs 2 S 3 AWV erbringt. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der technische Unterstützung erbringen will und positive Kenntnis davon hat, dass diese im Zusammenhang mit ABC-Waffen, kerntechnischen Anlagen oder einer militärischen Verwendung in einem Waffenembargoland steht, dies dem BAFA anzuzeigen, das darüber zu entscheiden hat, ob technische Unterstützung genehmigungsfrei erbracht werden darf oder eine Genehmigung erforderlich ist. Vor einer Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit darf technische Unterstützung nicht erbracht werden. Die Tathandlung besteht in der Erbringung technischer Unterstützung noch bevor das BAFA über die Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit entschieden hat. Bei der Tat handelt es sich um ein Sonderdelikt; Täter kann nur derjenige sein, der technische Unterstützung erbringen will und positive Kenntnis von dem Verwendungszusammenhang besitzt.[98]