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6. Erbringung technischer Unterstützung ohne Genehmigung (Abs 2 Nr 6)
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Nach Abs 2 Nr 6 macht sich strafbar, wer technische Unterstützung ohne Genehmigung nach §§ 49 Abs 1, 50 Abs 1, 51 Abs 1 oder Abs 2 oder § 52 Abs 1 AWV erbringt. Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach Abs 9 gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[95] Die genannten Vorschriften regeln, dass technische Unterstützung im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Verwendung in einem Waffenembargoland oder für kerntechnische Zwecke stets dann einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, wenn der Unterstützende von der Bundesanstalt darüber unterrichtet wurde, dass technische Unterstützung für einen der genannten Zwecke erfolgen soll. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck nennt.[96] Die Strafbarkeit nicht deutscher Inländer für Verstöße nach § 50 AWV richtet sich nicht nach Abs 10, sondern nach den allgemeinen strafrechtlichen Regeln der Auslandserstreckung.[97]
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Der Begriff der technischen Unterstützung ist in § 2 Abs 16 legal definiert und stellt jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung dar. Dies kann in Form von Unterweisungen, Ausbildungen, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen und umfasst sowohl mündliche, fernmündliche als auch elektronische Formen der Hilfeleistung.
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Die Tathandlung besteht darin, trotz Unterrichtung durch das BAFA über die Genehmigungspflicht der technischen Unterstützung mit der Hilfeleistung begonnen zu haben, ohne dass die erforderliche Genehmigung vorliegt.