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2. Verstoß gegen Genehmigungspflicht (Abs 2 Nr 2)

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Nach § 9 Abs 2 AWV hat der Ausführer, wenn ihm bekannt ist, dass Güter, die weder in Ausfuhrliste noch in der Dual-Use-Liste genannt sind und die ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke in einem der in § 9 Abs 1 Nr 2 AWV bezeichneten Länder bestimmt sind, das BAFA hiervon zu unterrichten. § 9 Abs 2 S 3 AWV bestimmt, dass in diesem Fall diese grundsätzlich genehmigungsfreien Güter erst dann ausgeführt werden dürfen, wenn das BAFA entschieden hat, dass die Ausfuhr genehmigungsfrei möglich ist oder aber für den Fall der Anordnung einer Genehmigungspflicht eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Erfasst werden nur solche Güter, die dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage unmittelbar funktional zugeordnet werden können, wobei ein lediglich mittelbarer Bezug nicht ausreicht.[85] Daher werden „unbedenkliche Regalwaren“ oder Massenartikel nicht erfasst.[86] Darüber hinaus muss der Ausführer positive Kenntnis von einem derartigen Verwendungszusammenhang haben; ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus. Ihn trifft auch keine Nachforschungspflicht.[87] Allerdings darf er sich Anhaltspunkten für einen solchen Verwendungszusammenhang auch nicht verschließen.

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Strafbar macht sich derjenige, der die Waren ausführt, ohne eine Entscheidung des BAFA abzuwarten. Allerdings bezieht sich die Strafvorschrift des § 18 Abs 2 Nr 2 auf § 9 Abs 2 S 2 AWV, der lediglich besagt, dass die Bundesanstalt entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Eine Zuwiderhandlung hiergegen ist nicht denkbar. Zwar dürfte es sich bei der fehlerhaften Verweisung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln, gleichwohl kann aufgrund des Bestimmtheitsgebots des Art 103 Abs 2 GG eine Strafbarkeit nicht begründet werden, solange dieser Fehler nicht behoben ist.[88] Nach aA soll der Verweis auf § 9 Abs 2 S 2 AWV im Zusammenhang mit dessen S 3 zu lesen sein,[89] was einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehen soll. Nach einer weiteren Ansicht sollen offensichtliche Redaktionsversehen des Gesetzgebers unschädlich sein.[90] Im RefE zur Ersten AWG-Novelle ist die Korrektur der fehlerhaften Verweisung beabsichtigt.

Außenwirtschaftsrecht

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