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5. Umgehungshandlungen
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Umgehungshandlungen sind anders als nach § 34 Abs 4 Nr 2 und 3 aF nicht mehr strafbar. Insoweit hat der Gesetzgeber den Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit dieser Norm Rechnung getragen.[73] Allerdings kann insbesondere das Merkmal des Bereitstellungsverbots weit auszulegen sein und auch Umgehungen erfassen.[74] Jedenfalls können sie als versuchte Bereitstellung qualifiziert werden, ggf auch in mittelbarer Täterschaft oder als Teilnahme hieran.[75]