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6. Zuwiderhandlung gegen Genehmigungserfordernisse nach EU-Rechtsakten (Abs 1 Nr 2)

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Abs 1 Nr 2 erfasst Zuwiderhandlungen gegen Genehmigungspflichten für Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, Verkauf, Erwerb, Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen. Nr 2 setzt im Gegensatz zu Nr 1 voraus, dass eine der genannten Maßnahmen dann zulässig ist, wenn hierfür die in der Sanktionsbestimmung bezeichnete zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt hat. Die Zuwiderhandlung liegt in der Durchführung einer der genannten Handlungen bevor bzw ohne dass hierfür eine gültige Genehmigung erteilt bzw nachdem die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen wurde. Eine Zuwiderhandlung liegt auch dann vor, wenn die Handlung nicht vollständig vom Inhalt der Genehmigung gedeckt ist, also den Rahmen des genehmigten Verhaltens überschreitet. Dem Handeln ohne Genehmigung steht es nach Abs 9 gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[76]

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