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4. Zuwiderhandlung gegen Abs 1 Nr 1 lit b

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Abs 1 Nr 1b ahndet Zuwiderhandlung gegen Verfügungsverbote über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen. Der Begriff Geld umfasst, sofern er in der Embargoverordnung nicht abweichend definiert ist, nicht nur Bargeld, sondern auch Guthaben und anderes Giralgeld, sowie elektronische Zahlungsmittel. Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Gütern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.[71]

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Das Tatbestandsmerkmal des Verfügens ist weit auszulegen; hierunter fällt jede Form der Übertragung, der Verwendung, der Überlassung, des Einsatzes oder des Zugangs zu Vermögenswerten. Der Begriff der Verfügung setzt nicht die Übertragung von Eigentum oder Besitz voraus, sondern umfasst jede Veränderung von Gelegenheit, Eigenschaften oder Zweckbestimmung, insbesondere eine solche, die eine Nutzung oder Verwaltung ermöglicht.

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Eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind solche, bei denen Anordnungen oder Maßnahmen getroffen wurden, um ihre Verwendung zu verhindern. Darunter wird jede Maßnahme verstanden, die die Bewegung, den Transfer, die Veränderung oder die Verwendung von Geldern verhindert, die deren Nutzung oder Verwaltung betreffen, so dass damit faktisch jeder Umgang mit Geld erfasst ist.[72]

Außenwirtschaftsrecht

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