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1. Sanktionsmaßnahmen

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Abs 1 erfasst Sanktionsmaßnahmen, die auf einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union beruhen, der der Durchführung einer von Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht ist. Unmittelbar geltende Rechtsakte sind lediglich EU-Verordnungen nach Art 288 AEUV. Embargomaßnahmen verweisen regelmäßig auf Anhänge, in denen von der Embargomaßnahme betroffene Personen, Unternehmen und Einrichtungen aufgeführt sind. Diese Anhänge haben unmittelbar geltende Wirkung auch dann, wenn sie aufgrund von Beschlüssen des Rates geändert und aktualisiert werden, denn die Ermächtigung hierfür ist in den Beschlüssen bereits enthalten.[7] Die Rechtsakte sind gemeinschaftskonform auszulegen, bei Zweifeln an der Auslegung ist ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV durchzuführen.[8] Vom Anwendungsbereich erfasst sind Sanktionsmaßnahmen nur insoweit, als sie in Inhalt und Reichweite einem GASP-Beschluss entsprechen. Gehen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen darüber hinaus, können sie nicht Grundlage einer Strafbarkeit werden.[9] Hingegen ist es unerheblich, ob diese hinter dem Umfang eines GASP-Beschlusses zurückbleiben oder ob ein GASP-Beschluss seine Rechtfertigung in einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen findet oder nicht. Erfasst werden auch nur solche Verhaltensweisen, die zu einer wenigstens mittelbaren Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs führen, nicht jedoch reine Inlandssachverhalte.[10] Rein nationale Embargomaßnahmen sind nach Art 215 AEUV nicht mehr zulässig. Der Verstoß gegen nationale Vorschriften mit embargogleicher Wirkung kann lediglich von Abs 2 erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn europäische Sanktionsmaßnahmen durch nationales Recht umgesetzt werden.[11]

Außenwirtschaftsrecht

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