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b) personeller Anwendungsbereich

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Nach dem Wortlaut des Abs 7 erfasst dieser nur den Fall, dass der Deutsche eine Straftat nach Abs 1–6 als Täter begeht.[120] Daher wird die Auslandsteilnahme eines Deutschen von Abs 7 nicht erfasst.[121] Sofern Zuwiderhandlungen gegen ausfuhrrechtliche Bestimmungen nur dann strafbar sind, wenn sie von Inländern begangen werden, findet Abs 7 nur dann Anwendung, wenn der Inländer Deutscher ist.[122]

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Nach zT vertretener Auffassung soll § 17 Abs 7 dahingehend einschränkend auszulegen sein, dass er keine Anwendung findet, wenn sich die Embargovorschriften auf juristische Personen beziehen, die selbst nicht im Embargogebiet ansässig sind.[123] Dies soll dann der Fall sein, wenn Adressat des Embargos nicht eine natürliche Person, sondern ein Unternehmen ist, da es sonst zu einer Spaltung im Hinblick auf Tätigkeitsverbote der Belegschaft je nach Staatsangehörigkeit kommen würde. In diesem Fall würde eine Zuordnung der Täterschaft auch nach § 14 StGB scheitern, da zugerechnet lediglich solche Eigenschaften werden können, die dem Unternehmen zukommen, es daran aber fehlen würde, wenn es nicht im Embargogebiet ansässig ist.[124] Dies überzeugt jedoch zumindest für den Fall des Embargoverstoßes durch aktives Tun nicht. Zum einen richten sich Embargovorschriften typischerweise nicht ausschließlich an Unternehmen, sondern sind meist so formuliert, dass sie sowohl auf Unternehmen als auch natürliche Personen Anwendung finden. Zwar werden faktisch Tätigkeitsbeschränkungen überwiegend Unternehmen treffen, dies lässt jedoch den Umfang des Normbefehls unberührt. Dass Deutsche an Zuwiderhandlungen nicht mitwirken dürfen und es daher zu einem unterschiedlichen Umfang von Tätigkeitsverboten innerhalb der Belegschaft kommen kann, ist notwendige – und gewollte – Folge der Anknüpfung der Strafbarkeit an das aktive Personalitätsprinzip. Zudem war es auch gerade der Wille des historischen Gesetzgebers, die Beachtung von Embargobestimmungen durch deutsche Staatsangehörige auch bei Wohnsitz oder Tätigkeitsort im Ausland durch die Strafbewehrung durchzusetzen. Hingegen ist ein Deutscher über das Verbot, an einer Zuwiderhandlung gegen ein Embargo mitzuwirken, hinaus nicht iSv § 13 StGB dazu verpflichtet, eine Zuwiderhandlung durch solche Personen zu verhindern, die nicht vom Geltungsbereich des Embargos erfasst sind.[125]

Außenwirtschaftsrecht

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