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b) Bandenmäßige Begehung
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Eine bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten derselben Art begehen zu wollen.[56] Ein gefestigter Bandenwille ist ebenso wenig erforderlich, wie ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse. Notwendig ist aber das Vorhandensein eines übereinstimmenden Willens der Bandenmitglieder, sich mit mindestens zwei anderen Personen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl gleichartiger Straftaten zu begehen.[57] Dass sich die Bandenmitglieder untereinander kennen, ist nicht erforderlich.[58] Einer bandenmäßigen Organisation bedarf es nicht.[59] Keine Bande liegt vor, wenn jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses weitere Taten begangen werden,[60] auch nicht, wenn sich lediglich zwei Personen für einzelne Taten jeweils weitere Beteiligte suchen.[61] Die Bande muss sich zu wiederholten Verletzungen von Waffenembargos verabredet haben. Bei einem Handeln aus einem Unternehmen heraus, müssen nicht notwendigerweise alle Bandenmitglieder dem Unternehmen angehören.[62]
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Darüber hinaus muss die Tat unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds begangen werden. Unerheblich ist dabei, ob das andere Bandenmitglied Täter oder Gehilfe war.[63] Nicht erforderlich ist, dass an jeder Tat drei Bandenmitglieder beteiligt sind, vielmehr reicht die Tatbegehung durch zwei Bandenmitglieder aus.[64]
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Die bandenmäßige Begehung ist von der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB abzugrenzen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich mindestens 3 Personen auf Dauer organisatorisch zusammenschließen, um gemeinsam kriminelle Zwecke zu verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten zu entfalten. Dies setzt voraus, dass sich jeder einzelne unter den Willen der Gesamtheit unterordnet und sich die Mitglieder untereinander als einheitlicher Verband fühlen.[65] Keine kriminelle Vereinigung, sondern eine bloße Bande liegt vor, wenn sich der Einzelne nur dem Willen eines anderen Individuums unterordnet, nicht aber einem hinter ihm stehenden Gruppenwillen.
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Auch bei der bandenmäßigen Begehung handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 Abs 2 StGB.