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a) Gewerbsmäßiges Handeln
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Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Dies darf nicht mit gewerblichem Handeln gleichgesetzt werden. Gewerbsmäßigkeit wird durch ein subjektives Merkmal bestimmt, der Absicht zur wiederholten Tatbegehung sowie der Einnahmeerzielung. Dabei ist weder eine quasi berufsmäßige Tätigkeit erforderlich noch braucht die Tatbegehung die einzige oder auch nur überwiegende Einnahmequelle darstellen.[45] Die Erzielung von Nebeneinkünften reicht aus.[46] Auch genügt es, wenn der Täter mittelbare Vermögensvorteile erlangt, wobei er aber auf diese unmittelbar zugreifen können muss.[47] Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit ist stets ein eigennütziges Handeln des Täters.
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Bei Straftaten, die im Rahmen eines Unternehmens begangen werden, lässt sich von einem gewerblichen Handeln nicht unmittelbar auf Gewerbsmäßigkeit schließen.[48] Gewerbsmäßig handelt nämlich nicht, wer zugunsten eines Dritten handelt.[49] Für ein gewerbsmäßiges Handeln genügen jedoch mittelbare Vorteile, etwa wenn die Ersparnisse ein Unternehmen betreffen, an dem der Täter beteiligt ist[50] oder wenn er selbst über Bonuszahlungen am Taterfolg partizipiert.[51] Keine Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter keine finanzielle Beteiligung am Gewinn der strafbaren Handlungen erhält, wie zB bei einem Festgehalt,[52] außer die gesamte Tätigkeit des Unternehmens ist auf Straftatbegehung ausgerichtet.[53] Bei Strohleuten, die selbst nur eine geringe Entlohnung für ihre Tätigkeit erhalten, kann es daher an einem gewerbsmäßigen Handeln fehlen. An die Feststellung von Gewerbsmäßigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen.[54] Dass ein Unternehmen über Monate hinweg damit ausgelastet ist, Güter herzustellen, die später unter Verstoß gegen Embargovorschriften ausgeführt werden können, reicht noch nicht zu Annahme von Gewerbsmäßigkeit,[55] da die Produktion lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt und die Gewerbsmäßigkeit sich auf die Embargoverletzung beziehen muss.
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Gewerbsmäßigkeit stellt ein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 Abs 2 StGB dar, so dass bei mehreren Tätern oder Teilnehmern nur derjenige nach dem Qualifikationsdelikt bestraft wird, der selbst gewerbsmäßig handelt, während die anderen nach dem Grunddelikt zu ahnden sind.